Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab Juni 2025 viele Unternehmen zu barrierefreien Websites und Online-Shops. Grundlage sind die WCAG 2.1 (Level AA). Wichtige Maßnahmen: ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte, semantisches HTML und Untertitel für Videos. Kleinstunternehmen im reinen B2B sind teils ausgenommen. Nichtbeachtung kann Bußgelder und Abmahnungen nach sich ziehen.

Barrierefreiheit im Web war lange ein Thema für öffentliche Stellen. Das ändert sich grundlegend: Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden ab dem 28. Juni 2025 auch viele private Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ähnliche Entwicklungen gibt es in Österreich und der Schweiz. Für Inhaber und Entscheider bedeutet das: Handeln ist gefragt, denn eine barrierefreie Website ist nicht mehr nur eine Frage der Ethik, sondern eine rechtliche Anforderung.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, wer betroffen ist und wie Sie Barrierefreiheit praktisch umsetzen, ohne Ihr Projekt zu sprengen.
Warum Barrierefreiheit für Ihr Unternehmen relevant ist
Rund 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung im DACH-Raum leben mit einer dauerhaften oder temporären Einschränkung. Dazu zählen Sehbehinderungen, motorische Einschränkungen, Hörbehinderungen oder kognitive Beeinträchtigungen. Rechnet man ältere Menschen und Nutzer in schwierigen Situationen (grelles Sonnenlicht, laute Umgebung, verletzte Hand) hinzu, profitiert ein erheblicher Teil Ihrer Besucher von barrierefreien Angeboten.
Barrierefreiheit ist damit weit mehr als Pflichterfüllung. Sie erschließt neue Zielgruppen, verbessert die allgemeine Usability und wirkt sich positiv auf Ihre Suchmaschinenrankings aus. Denn viele Kriterien für Barrierefreiheit, etwa sauberes semantisches HTML, klare Struktur und gute Ladezeiten, decken sich mit SEO-Best-Practices. Wer barrierefrei arbeitet, baut in der Regel bessere Websites.
Die rechtlichen Grundlagen im Überblick
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Betroffen sind unter anderem:
- Online-Shops und E-Commerce-Angebote
- Bankdienstleistungen und Zahlungssysteme
- Personenbeförderungsdienste (Ticketverkauf, Fahrplaninformationen)
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und dazugehörige Software
Entscheidend ist: Wenn Sie über Ihre Website Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, fallen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unter das Gesetz.
Wer ist ausgenommen?
Eine wichtige Erleichterung gibt es für Kleinstunternehmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, allerdings nur, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Beim Verkauf physischer Produkte über einen Online-Shop greift diese Ausnahme nicht in gleicher Weise. Auch reine B2B-Angebote ohne Verbrauchergeschäft sind teilweise ausgenommen.
Verlassen Sie sich hier nicht auf Annahmen. Die genaue Einordnung hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.
Situation in Österreich und der Schweiz
Österreich setzt den European Accessibility Act über das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) um, ebenfalls mit Wirkung ab Juni 2025. Die Anforderungen entsprechen weitgehend dem deutschen BFSG. In der Schweiz gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), das bisher vor allem staatliche Stellen adressiert, sich aber zunehmend auf private Anbieter ausweitet. Wer über die Schweiz hinaus in EU-Märkte verkauft, sollte sich ohnehin an den europäischen Standards orientieren.
Der technische Maßstab: WCAG 2.1
Wenn von Barrierefreiheit im Web die Rede ist, führt kein Weg an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) vorbei. Sie sind der international anerkannte Standard und Grundlage der gesetzlichen Anforderungen. In Deutschland konkretisiert die Norm EN 301 549 die Vorgaben. In der Praxis gilt: Ihre Website sollte die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllen.
Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien, die sich mit dem Akronym POUR merken lassen:
- Wahrnehmbar (Perceivable): Informationen müssen für alle Sinne zugänglich sein, etwa durch Alternativtexte für Bilder.
- Bedienbar (Operable): Alle Funktionen müssen auch ohne Maus, allein per Tastatur, nutzbar sein.
- Verständlich (Understandable): Inhalte und Bedienung müssen klar und vorhersehbar sein.
- Robust (Robust): Inhalte müssen mit unterschiedlichen Technologien, inklusive Screenreadern, funktionieren.
Praktische Umsetzung: Diese Maßnahmen zählen
Barrierefreiheit klingt zunächst komplex, lässt sich aber in konkrete, umsetzbare Schritte übersetzen. Die folgenden Bereiche haben in der Praxis die größte Wirkung.
1. Ausreichende Farbkontraste
Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Die WCAG fordern ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für große Schrift. Helle graue Schrift auf weißem Grund ist ein häufiger Verstoß. Prüfen Sie Ihre Farbpalette mit einem Kontrast-Checker und verlassen Sie sich nicht allein auf Farbe, um Informationen zu vermitteln, etwa bei Formularfehlern zusätzlich ein Symbol oder Text einsetzen.
2. Tastaturbedienbarkeit
Viele Menschen navigieren ohne Maus, etwa mit der Tabulator-Taste. Testen Sie, ob sich Ihre gesamte Website, Menüs, Formulare, Buttons, Slider, ausschließlich per Tastatur bedienen lässt. Der aktuell fokussierte Bereich muss sichtbar hervorgehoben sein. Ein sichtbarer Fokusrahmen darf niemals aus gestalterischen Gründen entfernt werden.
3. Alternativtexte für Bilder
Jedes inhaltlich relevante Bild benötigt einen aussagekräftigen Alternativtext (alt-Attribut). Screenreader lesen diesen Text vor. Rein dekorative Bilder erhalten ein leeres alt-Attribut, damit sie übersprungen werden. Nebeneffekt: Gute Alternativtexte verbessern auch Ihre Sichtbarkeit in der Bildersuche.
4. Semantisches HTML
Eine saubere HTML-Struktur ist das Fundament der Barrierefreiheit. Überschriften sollten hierarchisch korrekt (H1, H2, H3) verwendet werden, nicht nach optischen Gesichtspunkten. Buttons müssen echte Button-Elemente sein, Links echte Links. Formularfelder brauchen zugeordnete Labels. Screenreader verlassen sich vollständig auf diese Struktur, um Inhalte verständlich wiederzugeben.
5. Formulare zugänglich gestalten
Formulare sind eine häufige Hürde. Jedes Eingabefeld benötigt ein klar zugeordnetes Label. Fehlermeldungen müssen verständlich formuliert und mit dem betroffenen Feld verknüpft sein. Pflichtfelder sollten nicht nur farblich, sondern auch textlich gekennzeichnet werden. Verzichten Sie auf reine Zeitlimits ohne Verlängerungsmöglichkeit.
6. Videos und Audio
Videos benötigen Untertitel, damit auch gehörlose Menschen die Inhalte erfassen. Bei reinen Audioinhalten ist ein Transkript sinnvoll. Automatisch startende Medien mit Ton sollten vermieden oder zumindest leicht pausierbar sein.
7. Responsive und flexible Darstellung
Inhalte müssen sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Informationen verloren gehen oder horizontales Scrollen nötig wird. Ein responsives Design, das ohnehin Standard sein sollte, erfüllt diese Anforderung in der Regel bereits.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen zusätzlich eine sogenannte Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Darin dokumentieren Sie, inwieweit Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht barrierefrei sind und über welchen Kontakt Nutzer Probleme melden können. Diese Erklärung schafft Transparenz und ist rechtlich vorgeschrieben.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Die Einhaltung des BFSG wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen Anordnungen zur Nachbesserung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Darüber hinaus können Verbände und betroffene Personen Beschwerden einreichen. Auch abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind denkbar. Neben den finanziellen Risiken sollten Sie den Reputationsschaden nicht unterschätzen: Ausschluss ganzer Nutzergruppen wirkt sich negativ auf das Markenbild aus.
So gehen Sie strukturiert vor
Ein sinnvoller Fahrplan zur Umsetzung sieht folgendermaßen aus:
- Betroffenheit klären: Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Ihr Angebot unter das BFSG fällt.
- Status quo analysieren: Führen Sie einen Barrierefreiheits-Audit durch. Automatisierte Tools wie WAVE oder Lighthouse liefern einen ersten Überblick, ersetzen aber keine manuelle Prüfung.
- Prioritäten setzen: Beheben Sie zuerst kritische Barrieren, die die Nutzung grundlegend verhindern, etwa fehlende Tastaturbedienbarkeit.
- Umsetzung planen: Integrieren Sie Barrierefreiheit in Ihren Entwicklungsprozess, statt sie nachträglich aufzusetzen.
- Testen mit echten Nutzern: Automatisierte Tests erkennen nur einen Teil der Probleme. Tests mit Screenreadern und betroffenen Personen sind unverzichtbar.
- Dokumentieren und pflegen: Erstellen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit und halten Sie diese aktuell.
Wichtig zu wissen: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Bei jeder neuen Funktion und jedem Relaunch sollten die Kriterien mitgedacht werden.
Fazit
Barrierefreiheit im Web ist im DACH-Raum von einer freiwilligen Zusatzleistung zur rechtlichen Pflicht geworden. Das BFSG und vergleichbare Regelungen in Österreich und der Schweiz verpflichten viele Unternehmen ab 2025, ihre digitalen Angebote für alle Menschen zugänglich zu machen. Wer jetzt handelt, vermeidet nicht nur Bußgelder und Abmahnungen, sondern verbessert gleichzeitig Usability, SEO und Reichweite.
Die gute Nachricht: Viele Maßnahmen, ausreichende Kontraste, semantisches HTML, Tastaturbedienbarkeit und aussagekräftige Alternativtexte, lassen sich mit überschaubarem Aufwand umsetzen und entsprechen ohnehin einer guten technischen Umsetzung. Entscheidend ist, das Thema strukturiert anzugehen und Barrierefreiheit als festen Bestandteil Ihrer Webstrategie zu verankern.
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