Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG in Deutschland. Betroffen sind vor allem digitale Dienstleistungen im B2C-Bereich (Onlineshops, Buchungssysteme, Banking). Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitenden und maximal 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen teilweise ausgenommen. Orientieren Sie sich an den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Ein Audit, technische Anpassungen und eine Erklärung zur Barrierefreiheit sind die wichtigsten Schritte.

Barrierefreiheit im Web ist längst keine reine Kür mehr, sondern für viele Unternehmen eine rechtliche Verpflichtung. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht überführt. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 – und viele kleine und mittlere Unternehmen fragen sich zu Recht: Betrifft mich das überhaupt, und wenn ja, was muss ich konkret tun?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen praxisnah, wer vom BFSG betroffen ist, welche technischen Anforderungen gelten und wie Sie Ihre Website Schritt für Schritt rechtssicher und nutzerfreundlich gestalten. Auch für Unternehmen in Österreich und der Schweiz lohnt sich der Blick, denn ähnliche Regelungen greifen europaweit.
Was ist das BFSG – und warum sollten Sie handeln?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister dazu, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen – aber auch älteren Menschen und Personen mit temporären Einschränkungen – einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
Dabei geht es nicht nur um eine gesetzliche Pflicht. Rund 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung leben mit einer Form von Beeinträchtigung. Eine barrierefreie Website erschließt Ihnen also eine erhebliche Zielgruppe, die Sie andernfalls möglicherweise ausschließen. Hinzu kommen Vorteile bei der Suchmaschinenoptimierung, eine bessere Usability für alle Besucher und ein positives Signal für Ihre Marke.
Wer die Anforderungen ignoriert, riskiert nicht nur Reputationsschäden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann Verstöße prüfen, Nachbesserungen verlangen und im Ernstfall Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Wer ist vom BFSG betroffen – und wer nicht?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für den Online-Bereich sind vor allem folgende digitale Dienstleistungen relevant:
- Onlineshops und E-Commerce – alle Websites, über die Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen können
- Bankdienstleistungen und Zahlungssysteme – etwa Online-Banking oder Payment-Prozesse
- Buchungs- und Ticketsysteme – zum Beispiel für Reisen, Veranstaltungen oder Personenbeförderung
- Telekommunikationsdienste und interaktive Selbstbedienungsangebote
- E-Books und zugehörige Software
Entscheidend ist: Betroffen sind in erster Linie Angebote im B2C-Bereich, also solche, die sich an Verbraucher richten. Reine B2B-Websites ohne Verkaufsfunktion fallen in der Regel nicht unter das Gesetz – hier ist Barrierefreiheit dennoch dringend zu empfehlen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Eine wichtige Erleichterung gibt es für Kleinstunternehmen. Wenn Sie Dienstleistungen anbieten, weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR aufweisen, sind Sie von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wenn Sie also physische Produkte herstellen, die unter das BFSG fallen, greift die Ausnahme nicht. Prüfen Sie Ihren Einzelfall daher sorgfältig – im Zweifel mit rechtlicher Beratung.
Welche technischen Anforderungen gelten?
Das BFSG selbst nennt keine detaillierten technischen Standards, verweist aber über die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) auf harmonisierte Normen. In der Praxis bedeutet das: Orientieren Sie sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Diese international anerkannten Richtlinien sind der De-facto-Standard für barrierefreie Websites.
Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien, die sich mit dem Akronym POUR zusammenfassen lassen:
1. Wahrnehmbar (Perceivable)
Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein. Konkret heißt das:
- Alle Bilder benötigen aussagekräftige Alternativtexte (Alt-Attribute)
- Videos brauchen Untertitel, Audioinhalte eine Transkription
- Ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund (mindestens 4,5:1 für normalen Text)
- Informationen dürfen nicht allein über Farbe vermittelt werden
2. Bedienbar (Operable)
Die Website muss auch ohne Maus vollständig nutzbar sein:
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- Klar sichtbarer Fokus-Indikator bei der Navigation
- Keine Inhalte, die Anfälle auslösen können (etwa schnelles Blinken)
- Ausreichend Zeit für Interaktionen, keine erzwungenen Zeitlimits
3. Verständlich (Understandable)
Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein:
- Klare, einfache Sprache und logische Struktur
- Konsistente Navigation über alle Seiten hinweg
- Formularfelder mit eindeutigen Beschriftungen und hilfreichen Fehlermeldungen
- Angabe der Seitensprache im Quellcode
4. Robust (Robust)
Die technische Umsetzung muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein:
- Sauberer, standardkonformer HTML-Code
- Korrekte Verwendung von ARIA-Attributen, wo nötig
- Semantisch korrekte Auszeichnung von Überschriften, Listen und Landmarks
In fünf Schritten zur barrierefreien Website
Die Umstellung wirkt zunächst umfangreich, lässt sich aber gut in Etappen bewältigen. So gehen Sie strukturiert vor:
Schritt 1: Betroffenheit klären. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Dokumentieren Sie diese Einschätzung schriftlich.
Schritt 2: Audit durchführen. Lassen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit prüfen. Automatisierte Tools wie WAVE, axe oder Lighthouse liefern einen ersten Überblick. Sie erfassen jedoch nur etwa 30 bis 40 Prozent der Probleme – eine manuelle Prüfung durch Fachleute, idealerweise mit Nutzern assistiver Technologien, ist unverzichtbar.
Schritt 3: Maßnahmen priorisieren. Nicht alle Mängel sind gleich kritisch. Beheben Sie zuerst die Barrieren, die Kernfunktionen betreffen – etwa den Checkout-Prozess in Ihrem Shop oder das Kontaktformular. Erstellen Sie einen realistischen Umsetzungsplan.
Schritt 4: Technisch umsetzen. Setzen Sie die Anpassungen um: Alternativtexte ergänzen, Kontraste anpassen, Tastaturnavigation sicherstellen, Formulare zugänglich gestalten. Achten Sie darauf, dass auch künftige Inhalte den Standards entsprechen – schulen Sie Ihr Redaktionsteam entsprechend.
Schritt 5: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Das BFSG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung, die den Grad der Barrierefreiheit dokumentiert, auf eventuelle Einschränkungen hinweist und eine Kontaktmöglichkeit für Feedback bietet. Diese Erklärung sollte leicht auffindbar sein, etwa im Footer Ihrer Website.
Vorsicht bei sogenannten Overlay-Tools
Am Markt werben zahlreiche Anbieter mit Widgets oder Overlay-Lösungen, die per Zeile Code angeblich sofortige Barrierefreiheit versprechen. Solche Tools legen eine Bedienleiste über Ihre Website und passen Kontraste oder Schriftgrößen an.
Davon raten Fachleute und Betroffenenverbände ausdrücklich ab. Overlays beheben die zugrunde liegenden Probleme im Code nicht, funktionieren mit vielen Screenreadern schlecht und können die Nutzung sogar erschweren. Vor allem aber bieten sie keine Rechtssicherheit: Im Streitfall zählt die tatsächliche Zugänglichkeit, nicht ein aufgesetztes Widget. Investieren Sie Ihr Budget lieber in eine solide, barrierefreie Umsetzung an der Quelle.
Barrierefreiheit als Chance begreifen
Viele Unternehmen betrachten das BFSG zunächst als lästige Pflicht. Der Perspektivwechsel lohnt sich: Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher, nicht nur für Menschen mit Behinderungen. Klare Strukturen, gute Kontraste und schnelle Bedienbarkeit senken die Absprungrate und erhöhen die Conversion.
Hinzu kommt der SEO-Effekt: Viele Anforderungen der WCAG – etwa sauberer Code, sinnvolle Alt-Texte und eine logische Überschriftenstruktur – überschneiden sich mit den Faktoren, die auch Suchmaschinen belohnen. Eine barrierefreie Website ist damit fast immer auch eine besser auffindbare Website.
Nicht zuletzt ist Barrierefreiheit ein starkes Signal für Ihre Markenverantwortung. Kunden achten zunehmend darauf, ob Unternehmen inklusiv und nachhaltig handeln. Wer hier vorangeht, differenziert sich positiv vom Wettbewerb.
Fazit: Jetzt handeln, statt abzuwarten
Das BFSG ist in Kraft, und die Übergangsfristen laufen ab. Für betroffene Unternehmen führt kein Weg an einer barrierefreien Website vorbei. Der wichtigste Rat lautet daher: Warten Sie nicht, bis eine Abmahnung oder Behördenanfrage eintrifft, sondern gehen Sie das Thema proaktiv an.
Beginnen Sie mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz? Wo stehen Sie technisch? Ein professionelles Audit schafft Klarheit und liefert eine belastbare Grundlage für die nächsten Schritte. Auch wenn Sie als Kleinstunternehmen möglicherweise ausgenommen sind, ist eine zugängliche Website eine Investition, die sich durch bessere Reichweite, höhere Conversion und eine stärkere Marke bezahlt macht.
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Verankern Sie das Thema fest in Ihren Redaktions- und Entwicklungsabläufen – dann bleibt Ihre Website nachhaltig zugänglich und rechtssicher. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre digitale Präsenz zukunftsfähig und für alle Menschen nutzbar zu gestalten.


