Seit Juni 2025 verpflichtet das BFSG viele Unternehmen zu digitaler Barrierefreiheit. Betroffen sind vor allem E-Commerce, Banking und Dienstleistungen mit Endkundenbezug. Grundlage bilden die WCAG 2.1 Level AA. Kleinstunternehmen sind teilweise ausgenommen. Prüfen Sie Betroffenheit, Ist-Zustand und setzen Sie technische sowie gestalterische Maßnahmen um.

Digitale Barrierefreiheit ist längst keine freiwillige Kür mehr, sondern für viele Unternehmen im DACH-Raum eine rechtliche Pflicht. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat der Gesetzgeber in Deutschland verbindliche Vorgaben geschaffen, die seit Mitte 2025 gelten. Wer davon betroffen ist und die Anforderungen ignoriert, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall die Untersagung des Angebots.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen praxisnah, was das BFSG von Ihrer Website verlangt, wer in der Pflicht steht und wie Sie Ihr digitales Angebot rechtssicher und zugleich nutzerfreundlich aufstellen.
Was ist das BFSG und warum betrifft es Ihre Website?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, kurz EAA) in nationales Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen, also etwa Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen.
Wichtig zu verstehen: Anders als das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das primär öffentliche Stellen adressiert, richtet sich das BFSG erstmals umfassend an die Privatwirtschaft. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher anbieten.
Die zentrale Frist ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für Bestandsverträge bei bestimmten Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen bis 2030. Wer sein Angebot jedoch heute neu gestaltet oder relauncht, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken.
Wer ist vom BFSG betroffen, und wer nicht?
Die Frage der Betroffenheit ist entscheidend, denn nicht jedes Unternehmen fällt automatisch unter das Gesetz. Grundsätzlich gilt das BFSG für Anbieter folgender Dienstleistungen mit Verbraucherbezug:
- E-Commerce und Online-Shops: Nahezu jeder Webshop, der Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkauft, ist betroffen.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher: Online-Banking, Kontoeröffnung, Zahlungsdienste.
- Personenbeförderung: Buchungssysteme, elektronische Tickets, Fahrplaninformationen.
- Telekommunikationsdienste: etwa Messaging-Dienste oder Telefonie.
- Bestimmte digitale Produkte: E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals, Ticketautomaten.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Eine wichtige Erleichterung betrifft Kleinstunternehmen: Wer bei der Erbringung von Dienstleistungen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist, ist von den Pflichten des BFSG ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für das Inverkehrbringen von Produkten. Ein kleiner Online-Shop, der Waren verkauft, kann also trotzdem in der Pflicht stehen, wenn er über die Schwellenwerte kommt oder als Produktanbieter eingestuft wird. Prüfen Sie Ihre konkrete Situation daher sorgfältig, idealerweise mit rechtlicher Beratung.
Auch reine Firmen-Websites ohne Verkaufsfunktion (klassische B2B-Präsenzen) fallen häufig nicht direkt unter das BFSG. Dennoch empfehlen wir Barrierefreiheit als Qualitätsstandard, da sie Reichweite, Nutzerfreundlichkeit und SEO verbessert.
Welche technischen Anforderungen gelten konkret?
Das BFSG selbst formuliert die Anforderungen eher abstrakt. In der Praxis orientiert man sich an der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und vor allem an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Diese gelten als der maßgebliche technische Standard.
Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien, die Ihre Website erfüllen sollte:
1. Wahrnehmbarkeit
Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein. Das bedeutet konkret:
- Textalternativen für Bilder: Jedes informative Bild benötigt einen aussagekräftigen Alt-Text, damit Screenreader den Inhalt vorlesen können.
- Ausreichende Farbkontraste: Text muss sich klar vom Hintergrund abheben (Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 bei normalem Text).
- Untertitel und Transkripte: Videos und Audioinhalte benötigen Alternativen für hörgeschädigte Nutzer.
- Skalierbarkeit: Texte müssen sich auf bis zu 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.
2. Bedienbarkeit
Alle Funktionen müssen auch ohne Maus nutzbar sein:
- Tastaturbedienung: Die gesamte Navigation und alle interaktiven Elemente müssen per Tastatur erreichbar sein.
- Ausreichend Zeit: Keine automatischen Timeouts ohne Warnung.
- Keine blitzenden Inhalte: Vermeiden Sie Effekte, die Anfälle auslösen könnten.
- Klare Navigation: Eindeutige Seitentitel, sinnvolle Fokusreihenfolge und Sprunglinks zum Hauptinhalt.
3. Verständlichkeit
Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein:
- Klare Sprache: Verständliche Formulierungen, gegebenenfalls Erläuterungen von Fachbegriffen.
- Vorhersehbarkeit: Konsistente Navigation und Gestaltung über alle Seiten hinweg.
- Hilfestellung bei Eingaben: Formulare mit klaren Beschriftungen, Fehlermeldungen und Korrekturhinweisen.
4. Robustheit
Ihre Website muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein. Sauberer, semantischer HTML-Code und der Einsatz von ARIA-Attributen (Accessible Rich Internet Applications) sind hier entscheidend.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit als Pflichtdokument
Ein oft übersehener Aspekt: Das BFSG verlangt, dass betroffene Anbieter Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen. Konkret müssen Sie auf Ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Diese sollte darlegen, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und über welche Merkmale sie verfügt.
Darüber hinaus benötigen Sie einen Feedback-Mechanismus: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrieren zu melden und Kontakt aufzunehmen. Diese Anforderungen ähneln der Impressumspflicht und sollten fester Bestandteil Ihres rechtlichen Website-Fundaments sein, neben Datenschutzerklärung und DSGVO-konformem Cookie-Management.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?
Die Einhaltung des BFSG wird durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen:
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
- Aufforderung zur Nachbesserung mit gesetzten Fristen.
- Im Extremfall die Untersagung des Angebots, wenn Mängel nicht behoben werden.
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.
Gerade das Abmahnrisiko sollte nicht unterschätzt werden. Wie in anderen Bereichen des Wettbewerbsrechts ist damit zu rechnen, dass sich rund um das BFSG eine Abmahnpraxis entwickelt. Wer proaktiv handelt, minimiert dieses Risiko deutlich.
So machen Sie Ihre Website barrierefrei, ein Praxisleitfaden
Der Weg zur barrierefreien Website muss nicht überfordern. Wir empfehlen ein strukturiertes Vorgehen in mehreren Schritten:
Schritt 1: Betroffenheit klären. Prüfen Sie, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt und ob eine Ausnahmeregelung greift. Ziehen Sie im Zweifel juristischen Rat hinzu.
Schritt 2: Ist-Analyse durchführen. Lassen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit prüfen. Automatisierte Tools wie WAVE, axe oder Lighthouse geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine manuelle Prüfung durch Fachleute. Viele Barrieren, etwa unlogische Fokusreihenfolgen, erkennt nur ein geschulter Test mit Screenreader und Tastatur.
Schritt 3: Maßnahmen priorisieren. Beheben Sie zuerst die kritischen Barrieren, die Nutzer komplett aussperren: fehlende Tastaturbedienbarkeit, unzureichende Kontraste, fehlende Formularbeschriftungen und Alt-Texte.
Schritt 4: Technisch und gestalterisch umsetzen. Sauberer, semantischer Code ist die Basis. Achten Sie auf korrekte Überschriftenhierarchien, beschriftete Formularfelder, ausreichende Kontraste und responsive Gestaltung. Barrierefreiheit sollte fester Bestandteil Ihres Design- und Entwicklungsprozesses werden, nicht ein nachträgliches Add-on.
Schritt 5: Dokumentieren und testen. Erstellen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit und richten Sie einen Feedback-Kanal ein. Testen Sie regelmäßig, denn jede Content-Änderung kann neue Barrieren schaffen.
Vorsicht bei Overlay-Tools
Auf dem Markt kursieren sogenannte Accessibility-Overlays oder -Widgets, die Barrierefreiheit per Klick versprechen. Wir raten zur Vorsicht: Diese Tools beheben die grundlegenden Code-Probleme in der Regel nicht und schaffen mitunter neue Barrieren. Echte Barrierefreiheit entsteht im Fundament Ihrer Website, nicht durch ein aufgesetztes Skript.
Barrierefreiheit als Chance, nicht nur als Pflicht
So aufwendig die Umsetzung zunächst klingen mag, Barrierefreiheit bringt Ihnen als Unternehmen handfeste Vorteile über die reine Rechtskonformität hinaus:
- Größere Reichweite: Rund 10 Prozent der Bevölkerung im DACH-Raum leben mit einer Behinderung. Hinzu kommen ältere Menschen und Nutzer in Situationen mit temporären Einschränkungen. Barrierefreiheit erschließt Ihnen diese Zielgruppen.
- Besseres SEO: Viele WCAG-Kriterien, sauberer Code, aussagekräftige Alt-Texte, klare Struktur, zahlen direkt auf Ihre Suchmaschinenoptimierung ein.
- Höhere Nutzerfreundlichkeit: Eine barrierefreie Website ist für alle Besucher einfacher und angenehmer zu bedienen, was Conversion-Raten verbessert.
- Positives Markenimage: Sie signalisieren gesellschaftliche Verantwortung und Modernität.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat digitale Barrierefreiheit von einem optionalen Qualitätsmerkmal zu einer rechtlichen Pflicht für viele Unternehmen im DACH-Raum gemacht. Wer im E-Commerce tätig ist oder Verbraucherdienstleistungen anbietet, sollte die Anforderungen jetzt ernst nehmen, die Fristen sind bereits verstrichen und das Abmahnrisiko real.
Der Schlüssel liegt in einem strukturierten Vorgehen: Betroffenheit klären, den Ist-Zustand ehrlich analysieren und Barrierefreiheit als integralen Bestandteil Ihrer Website etablieren. Orientieren Sie sich an den WCAG 2.1 auf Stufe AA und verzichten Sie auf oberflächliche Schnelllösungen.
Betrachten Sie Barrierefreiheit dabei nicht als lästige Pflicht, sondern als Investition: in größere Reichweite, bessere Sichtbarkeit in Suchmaschinen und eine zukunftsfähige, für alle zugängliche digitale Präsenz. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Website rechtssicher und nutzerfreundlich aufzustellen.


